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Einheitlicher Schwellenwert für Niedrigbesteuerung im Körperschaftsteuergesetz

Im Zuge des Gesetzespakets zur Betrugsbekämpfung hat der Nationalrat auch eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), in Anlehnung an die maßgebliche Steuergrenze im Mindestbesteuerungsgesetz/Pillar II, beschlossen und die im Körperschaftsteuergesetz verankerte Niedrigbesteuerungsschwelle mit 1.1.2026 einheitlich auf 15 % angehoben. Betroffene Bestimmungen Im Körperschaftsteuergesetz findet sich die Niedrigbesteuerungsschwelle im Zusammenhang mit nachfolgenden zwei wesentlichen Bestimmungen: Das Körperschaftsteuergesetz…

admin
admin

24.02.2026

2 min

Im Zuge des Gesetzespakets zur Betrugsbekämpfung hat der Nationalrat auch eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), in Anlehnung an die maßgebliche Steuergrenze im Mindestbesteuerungsgesetz/Pillar II, beschlossen und die im Körperschaftsteuergesetz verankerte Niedrigbesteuerungsschwelle mit 1.1.2026 einheitlich auf 15 % angehoben.

Betroffene Bestimmungen

Im Körperschaftsteuergesetz findet sich die Niedrigbesteuerungsschwelle im Zusammenhang mit nachfolgenden zwei wesentlichen Bestimmungen:

  • Das Körperschaftsteuergesetz sieht eine Befreiung für Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus internationalen Schachtelbeteiligungen vor. Diese Befreiung gilt allerdings nicht, wenn die ausländische Gesellschaft entsprechende Passiveinkünfte erzielt und im Ausland einer Niedrigbesteuerung unterliegt. Nach bisheriger Rechtslage (§ 10a Abs. 3 KStG) liegt eine Niedrigbesteuerung vor, wenn die effektive Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 15 % (bis dato 12,5 %) beträgt.
  • Weiters findet sich im Körperschaftsteuergesetz eine Bestimmung, wonach Zins- oder Lizenzgebührenzahlungen an konzernzugehörige Gesellschaften steuerlich nicht abzugsfähig sind, wenn die Einkünfte beim Empfänger einer Steuerbelastung im Ausmaß von weniger als 15 % (bis dato 10 %) unterliegen (§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG).

Bei beiden Niedrigbesteuerungsschwellen gilt nunmehr einheitlich ein Wert von 15 % als maßgeblicher Grenzwert.

Zeitliche Anwendung

Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG) ist die 15-%-Steuergrenze erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Beim Abzugsverbot im Zusammenhang mit Zins- oder Lizenzzahlungen nach § 12 Abs. 1 Z 10 KStG gilt die 15-%-Grenze erstmals auf nach dem 31.12.2025 anfallende Aufwendungen.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: photobyphotoboy – stock.adobe.com

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