Themen-Kategorien

Steuerrecht & Steuertipps

ESt, KöSt, USt, Jahresabschluss

Personalverrechnung & Lohn

Dienstgeber, SV-Werte

Förderungen & Zuschüsse

Energiekosten, IFB, SVS

Gründung & Rechtsformen

GmbH, FlexKapG, EPU

E-Commerce & Digital

E-Commerce & Digital

Für Arbeitnehmer:innen

Arbeitnehmerveranlagung

Tipps zur Steuererklärung

Pendlerpauschale & Öffi

Fahrtkosten richtig absetzen

Homeoffice-Pauschale

Arbeitsplatzpauschale nutzen

Insights & Social

Neben- und Ferialjob ab Studierender: Ab welcher Höhe der Einkünfte wird die Familienbeihilfe gestrichen?

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind ist an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Unter anderem durften bisher Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr nur € 15.000,00 (Rechtsstand Anfang Juni 2024) verdienen, ohne dass der Familienbeihilfeanspruch in voller Höhe verloren geht. Im Nationalrat ist nun in einem selbständigen Antrag vorgesehen,…

admin
admin

26.06.2024

1 min

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind ist an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Unter anderem durften bisher Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr nur € 15.000,00 (Rechtsstand Anfang Juni 2024) verdienen, ohne dass der Familienbeihilfeanspruch in voller Höhe verloren geht. Im Nationalrat ist nun in einem selbständigen Antrag vorgesehen, dass dieser Wert rückwirkend per 1.1.2024 auf € 16.455,00 angehoben wird. Ab 2025 soll dieser Wert valorisiert werden. Bei Drucklegung dieses Artikels war die Gesetzwerdung allerdings noch abzuwarten.

Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht. Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.

Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze) überschritten hat, zurückzuzahlen.

Stand: 26. Juni 2024

Bild: DMegias – stock.adobe.com

Verwandte Artikel zum Thema

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner