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Haftet ein GmbH-Geschäftsführer auch für nach seinem Ausscheiden festgesetzte Abgaben?

Eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer einer GmbH hat als gesetzlicher Vertreter sicherzustellen, dass die von ihr bzw. ihm vertretene Gesellschaft alle abgabenrechtlichen Pflichten korrekt erfüllt. Zu diesen auferlegten Pflichten zählen nicht nur die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung, sondern auch die Erfüllung von Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten im Interesse der Abgabenfestsetzung. Kann die vertretene Gesellschaft eine…

admin
admin

21.12.2025

2 min

Eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer einer GmbH hat als gesetzlicher Vertreter sicherzustellen, dass die von ihr bzw. ihm vertretene Gesellschaft alle abgabenrechtlichen Pflichten korrekt erfüllt. Zu diesen auferlegten Pflichten zählen nicht nur die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung, sondern auch die Erfüllung von Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten im Interesse der Abgabenfestsetzung. Kann die vertretene Gesellschaft eine Abgabe nicht bedienen, so kann der Geschäftsführer im Rahmen der Vertreterhaftung für diese haftbar gemacht werden, wenn

  • eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorliegt,
  • diese Pflichtverletzung zu einem Abgabenausfall geführt hat (Kausalität),
  • der Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).

Strittig ist mitunter die Frage, ob die Vertreterhaftung auch dann noch schlagend werden kann, wenn die Festsetzung der Abgabe erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers erfolgt.

Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs

Der maßgebliche Zeitraum, für welchen die Vertreterhaftung schlagend werden kann, ist der Zeitraum des Bestehens der Vertreterfunktion. Dieser Zeitraum beginnt mit der Bestellung des Geschäftsführers und endet mit dessen Abberufung.

Erfolgt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer während seiner Funktionsperiode, so kann der Geschäftsführer unter den oben angeführten Umständen für diese zur Haftung herangezogen werden.

Dies gilt auch für nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers festgesetzte Abgaben, soweit diese jedoch auf seine aktive Funktionsperiode entfallen.

VwGH 2.9.2025, Ro 2022/13/0007

Stand: 21. Dezember 2025

Bild: magele-picture – stock.adobe.com

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