Steuerberatung für SaaS-Unternehmen und Agenturen: von wiederkehrenden Umsätzen bis zur Forschungsprämie.
Ihr Geschäft läuft digital: Abos, Lizenzen, Projekte, oft mit Kundinnen und Kunden im Ausland. Damit kommen Fragen, die eine klassische Buchhaltung selten sauber löst. Wann ist eine Leistung in Österreich steuerbar und wann im Land des Kunden? Wie grenzen Sie ein Jahresabo periodengerecht ab? Und wie holen Sie die Forschungsprämie für Ihre Entwicklung? Wir kennen diese Themen aus der täglichen Arbeit mit Software- und Agenturbetrieben.
Was Sie von Anfang an bekommen
Umsatzsteuer über Grenzen im Griff
Reverse-Charge bei B2B, One-Stop-Shop bei digitalen B2C-Verkäufen. Wir ordnen jede Rechnung dem richtigen Leistungsort zu, egal ob Ihr Kunde in Wien, Berlin oder außerhalb der EU sitzt.
Abo-Umsätze periodengerecht
Ein Jahresabo, das im Jänner bezahlt wird, gehört über zwölf Monate verteilt. Wir grenzen Ihre wiederkehrenden Umsätze sauber ab, damit Ihr Ergebnis stimmt und Ihre MRR zur Buchhaltung passt.
Forschungsprämie geprüft
Für Softwareentwicklung stehen 14 Prozent Forschungsprämie im Raum. Wir prüfen, welche Ihrer Entwicklungsarbeiten zählen, und bereiten den Antrag samt FFG-Gutachten vor.
Reporting mit Ihren Kennzahlen
Sie sehen MRR, ARR, Churn und den Deckungsbeitrag je Projekt neben den klassischen Zahlen. So wissen Sie, wie viel Runway bleibt und welches Angebot sich wirklich rechnet.
Die Themen, mit denen SaaS-Teams und Agenturen zu uns kommen
Umsatzsteuer & OSS
OSS-Meldungen, Reverse Charge, länderspezifische Steuerpflichten.
Amazon FBA & Marktplätze
FBA als Lager gilt als steuerpflichtige Präsenz. Wir regeln das sauber mit DATEV.
Shopify & Webshop-Systeme
Schnittstellen, Belegimport, automatische Verbuchung.
Wareneinsatz & Lager
Lagerbestand, Wareneinsatzquote, Deckungsbeitrag pro Produkt.
Zahlungsanbieter & Payment
Stripe, PayPal, Klarna und Co. sauber in der Buchhaltung abgebildet.
Internationalisierung
Expansion in neue Märkte steuerlich vorbereiten und begleiten.
Warum eine auf digitale Geschäftsmodelle spezialisierte Kanzlei den Unterschied macht
Viele Kanzleien buchen ein SaaS-Abo wie einen einmaligen Verkauf und eine Agenturleistung wie einen Warenverkauf. Bei digitalen Geschäftsmodellen führt das zu falschen Ergebnissen und verschenkter Förderung. Wir arbeiten täglich mit Software- und Agenturbetrieben und kennen die Stellen, an denen es klemmt.
Was wir für SaaS-Teams und Agenturen laufend abdecken:
- USt bei grenzüberschreitenden digitalen Leistungen richtig zugeordnet (Reverse-Charge, OSS)
- Abo-, Lizenz- und Projektumsätze periodengerecht abgegrenzt
- Forschungsprämie für Ihre Entwicklung geprüft und beantragt
- Freelancer- und Dienstverträge sozialversicherungssicher aufgesetzt
- Mitarbeiterbeteiligung über FlexCo oder Start-up-Modell durchgerechnet
- Reporting mit MRR, ARR, Churn und Deckungsbeitrag je Projekt
Reporting, das zu Ihrem Geschäftsmodell passt
Sie bekommen Ihre Kennzahlen neben der klassischen Buchhaltung: wiederkehrende Umsätze, Kundenabwanderung, Runway und den Beitrag jedes Projekts zum Ergebnis. Damit sehen Sie früh, wo Sie gegensteuern müssen.
FAQs
Häufige Fragen von SaaS-Unternehmen und Agenturen
Bei sonstigen Leistungen an Unternehmen in einem anderen EU-Land liegt der Leistungsort beim Kunden (§ 3a Abs 6 UStG). Die Steuerschuld geht per Reverse-Charge auf ihn über, Ihre Rechnung bleibt netto mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld und der UID des Kunden. Den Umsatz melden Sie in der Zusammenfassenden Meldung. Wir richten das so ein, dass Rechnung und Meldung zusammenpassen.
Wenn Sie digitale Leistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern verkaufen, greift ab einem EU-weiten Jahresumsatz von 10.000 Euro die Besteuerung im Land des Kunden. Statt sich in jedem Land einzeln zu registrieren, melden Sie diese Umsätze gesammelt über den One-Stop-Shop. Wir übernehmen Anmeldung und Meldungen.
Bei Firmenkunden im Drittland ist die Leistung in Österreich meist nicht steuerbar, Sie stellen netto. Bei Privatpersonen kommt es auf die Art der Leistung an. Digitale Leistungen sind oft im Wohnsitzland des Kunden steuerbar, was dort eine Registrierung auslösen kann. Wir prüfen Ihre konkreten Fälle.
Der Betrag gehört nicht komplett in den Monat der Zahlung. Er wird über die Laufzeit verteilt, den noch nicht verdienten Teil weisen Sie als passive Rechnungsabgrenzung aus. So zeigt Ihr Ergebnis den Umsatz, den Sie tatsächlich erbracht haben, und Ihre MRR passt zur Buchhaltung.
Die Forschungsprämie beträgt 14 Prozent der begünstigten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen und wird vom Finanzamt ausbezahlt, auch wenn Sie Verluste schreiben. Für eigenbetriebliche Forschung brauchen Sie ein Jahresgutachten der FFG. Softwareentwicklung zählt, wenn sie über die reine Anwendung hinausgeht und ein technisches oder wissenschaftliches Problem löst. Wir grenzen die Tätigkeiten ab und stellen den Antrag.
Im UGB-Abschluss dürfen Sie selbst geschaffene immaterielle Anlagen wie eine eigene Software aktivieren, das ist ein Wahlrecht (§ 197 Abs 2 UGB). Steuerlich gilt für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter ein Aktivierungsverbot, der Aufwand wirkt sofort. Diese beiden Sichten auseinanderzuhalten ist wichtig für Ergebnis und Steuer. Wir führen beide sauber.
Das entscheidet nicht der Vertragstitel, sondern wie die Zusammenarbeit gelebt wird: Weisungsbindung, feste Arbeitszeiten, eigene Betriebsmittel, Vertretungsmöglichkeit. Die Sozialversicherung prüft das bei einer GPLA. Stuft sie eine freie Mitarbeit als Dienstverhältnis ein, drohen Beitragsnachzahlungen. Wir sehen uns Ihre Verträge und die gelebte Praxis an und schärfen nach, wo es nötig ist.
Die 2024 eingeführte Flexible Kapitalgesellschaft kennt Unternehmenswert-Anteile, die eigens für die Beteiligung von Mitarbeitenden gedacht sind. Diese Anteile haben eingeschränkte Rechte und lassen sich einfacher übertragen als klassische GmbH-Anteile. Bis zu einem gesetzlich festgelegten Anteil am Kapital sind sie möglich. Wir prüfen, ob die FlexCo zu Ihrem Vorhaben passt.
Seit 2024 gibt es ein eigenes Modell, mit dem junge Unternehmen Anteile an Mitarbeitende ausgeben können, ohne dass sofort Lohnsteuer auf einen fiktiven Wert anfällt. Besteuert wird erst beim Verkauf, ein Teil davon begünstigt. An das Modell sind Bedingungen zu Größe und Alter des Unternehmens sowie zu Haltefristen geknüpft. Wir prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Die Körperschaftsteuer liegt seit 2024 bei 23 Prozent des Gewinns. Auch in Verlustjahren fällt eine Mindestkörperschaftsteuer an, die seit 2024 deutlich niedriger ausfällt und die Sie in Gewinnjahren gegenrechnen können. Die genauen Beträge planen wir mit Ihnen.
Ein Wandeldarlehen ist zunächst Fremdkapital und wandelt sich später in Anteile. Bis zur Wandlung stehen Zinsen und Bilanzausweis im Raum, bei der Wandlung die Bewertung. Ein SAFE ist im österreichischen Recht weniger eindeutig und braucht eine saubere vertragliche und bilanzielle Einordnung. Wir stimmen die Behandlung mit Ihrem Investor und dem Abschluss ab.
Wir arbeiten mit festen Pauschalen, die zu Ihrem Umfang passen, damit auf der Rechnung nichts überrascht. Die Zusammenarbeit läuft digital, Ihre Belege und Rechnungen fließen direkt aus Ihren Systemen in die Buchhaltung. Im kostenlosen Erstgespräch sehen wir uns Ihr Geschäftsmodell an und nennen Ihnen eine unverbindliche Einschätzung.
Lassen Sie uns Ihre Zahlen und Ihr Geschäftsmodell gemeinsam durchgehen.
Im kostenlosen Erstgespräch klären wir Ihre Umsatzsteuer über Ländergrenzen, Ihre Abo- oder Projektabrechnung und Ihre Förderungen und zeigen Ihnen, wie die Betreuung bei uns aussehen würde.
