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Zu welcher Erleichterung kommt es für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen?

Unternehmerinnen und Unternehmer, welche umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, haben, sofern gesetzlich dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt mittels Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu melden. Im Zuge einer mit 23.12.2024 veröffentlichten Verordnung wurde nunmehr die maßgebliche Umsatzgrenze für die Übermittlung von UVAs auf € 55.000,00 (€ 35.000,00 bis 31.12.2024) für Voranmeldezeiträume ab dem 31.12.2024 angehoben. Verpflichtung…

admin
admin

25.02.2025

1 min

Unternehmerinnen und Unternehmer, welche umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, haben, sofern gesetzlich dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt mittels Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu melden. Im Zuge einer mit 23.12.2024 veröffentlichten Verordnung wurde nunmehr die maßgebliche Umsatzgrenze für die Übermittlung von UVAs auf € 55.000,00 (€ 35.000,00 bis 31.12.2024) für Voranmeldezeiträume ab dem 31.12.2024 angehoben.

Verpflichtung zur Einreichung einer UVA

Eine Verpflichtung zur Übermittlung einer UVA besteht jedenfalls bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen:

  • Bei Vorjahresumsätzen größer als € 55.000,00 (vormals € 35.000,00)
  • Bei einer Umsatzsteuergutschrift (Vorsteuerüberhang)
  • Wenn die Vorauszahlung unrichtig errechnet wird und bis zum Fälligkeitstag nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet wird
  • Bei einer Aufforderung durch die Finanzverwaltung

Von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA ausgenommen sind Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, sofern sich für sie im Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: LiliGraphie – Adobe Stock.com

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